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#1
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Hi,
Monopoly wurde ja laut Wikipedia 1904 und 1924 patentiert. Wie ..... sind die Urheberrechte und die Patentrechte an Monopoly gültig? Wie bei Büchern bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors? Ab wann könnte man eine abgeleitete Version herausbringen, ohne entsprechende Rechte zu verletzen? -- Gruß Olaf |
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#2
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Olaf Foellinger wrote:
> Hi, > Monopoly wurde ja laut Wikipedia 1904 und 1924 patentiert. Wie ..... > sind die Urheberrechte und die Patentrechte an Monopoly gültig? Wie bei > Büchern bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors? Patente laufen in Deutschland 20 Jahre. Da wäre dann wohl nichts mehr zu holen. Der urheberrechtliche Schutz läuft für die meisten Arten von Werken 70 Jahre nach Tod des Urhebers aus. > Ab wann könnte man eine > abgeleitete Version herausbringen, ohne entsprechende Rechte zu > verletzen? Wenn die Schutzrechte ausgelaufen sind... (Entweder greifen Schutzrechte, dann so ..... wie deren Fristen nun mal sind. Oder sie greifen nicht - dann von Anfang an nicht. Patent- und Urheberschutz erlischt schlagartig, nicht schleichend.) |
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#3
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"Tom Rohwer" schrieb: >> Monopoly wurde ja laut Wikipedia 1904 und 1924 patentiert. >> Wie ..... sind die Urheberrechte und die Patentrechte an >> Monopoly gültig? Wie bei Büchern bis 70 Jahre nach dem Tod >> des Autors? > > Patente laufen in Deutschland 20 Jahre. Da wäre dann wohl nichts > mehr zu holen. Der urheberrechtliche Schutz läuft für die meisten > Arten von Werken 70 Jahre nach Tod des Urhebers aus. Daneben ist auch noch der Marken- und Titelschutz zu beachten! >> Ab wann könnte man eine abgeleitete Version herausbringen, ohne >> entsprechende Rechte zu verletzen? > > Wenn die Schutzrechte ausgelaufen sind... Ach. UH |
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#4
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Ulrich Hoffmann wrote:
> "Tom Rohwer" schrieb: >>> Monopoly wurde ja laut Wikipedia 1904 und 1924 patentiert. >>> Wie ..... sind die Urheberrechte und die Patentrechte an >>> Monopoly gültig? Wie bei Büchern bis 70 Jahre nach dem Tod >>> des Autors? >> >> Patente laufen in Deutschland 20 Jahre. Da wäre dann wohl nichts >> mehr zu holen. Der urheberrechtliche Schutz läuft für die meisten >> Arten von Werken 70 Jahre nach Tod des Urhebers aus. > Daneben ist auch noch der Marken- und Titelschutz zu beachten! Völlig richtig. |
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#5
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On 7 Mrz., 18:34, Olaf Foellinger <o....foellinger.de> wrote:
> Hi, > > Monopoly wurde ja laut Wikipedia 1904 und 1924 patentiert. Wie ..... > sind die Urheberrechte und die Patentrechte an Monopoly gültig? Wie bei > Büchern bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors? Ab wann könnte man eine > abgeleitete Version herausbringen, ohne entsprechende Rechte zu > verletzen? Hierzu auch nochmal ein paar eigene Textbausteine und Zitate aus meiner "Spielesammlung": Spielregeln sind im Patentgesetz und im Gebrauchsmustergesetz ausdruecklich als nicht schutzfaehig aufgefuehrt. PatG Par 1 ... (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht (!!!) angesehen: ... 3. Plaene, Regeln und Verfahren für gedankliche Taetigkeiten, fuer Spiele ... ... Fuer Spielregeln gibt es in der Regel keinen patent- und auch keinen urheberrechtlichen Schutz (vgl. Harke, Dietrich: Ideen schützen lassen? Beck-Rechtsberater im dtv). ... "...Das Oekolopoly-Spiel von Frederic Vester wurde patentiert, weil es technischen Charakter hat..." auch aus Harke, Dietrich: Ideen schuetzen lassen? Es gibt offenbar immer Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen usw. ;-). ... In dem Buch wird ausserdem eine Dissertation - allerdings ohne Quellenangabe - erwaehnt, in der Spiele im Untertitel als die "Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes" bezeichnet werden. ... Dass Spielregeln auf keinen Fall urheberrechtlichen Schutz geniessen koennen, will ich nicht behauptet haben. Dass folgende Zitat aus MOEHRING/NICOLINI (Kommentar zum Urheberrechtsgesetz) zeigt, dass zumindest das dort genannte Gericht durchaus bemueht war, auch hierin Schuetzenswertes zu erkennen: "Dagegen koennen Spielregeln Urheberrechtsschutz geniessen, wenn der Spielverlauf nicht nur die einzige denkgesetzliche Moeglichkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Spielschritten vorsieht, die es dem Spieler ermoeglichen,in verschiedenen Varianten vorzugehen (OLG Muenchen ZUM 1995,48,49)." Das erscheint mir zwar nicht ganz folgerichtig, weil in diesem Fall die persoenliche schoepferische Leistung mehr beim Spieler liegt, aber immerhin ... ;-) Den gesamten Thread mit etwa 65 Einzelbeitraegen findet man bei www.google.de in der Rubrik "groups". Dort z.B. nach "MOEHRING/NICOLINI Spielregeln" suchen. BTW: Der Name eines Spiels kann auch markenrechtlich - ich vermute auch als Werktitel im Sinne des Markenrechts - und das Design (spielfiguren etc.) urheber- und/oder geschmacksmusterrechtlich geschuetzt sein. MfG Johannes www.schmunzelkunst.de |
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#6
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Johannes Roehnelt schrieb:
> On 7 Mrz., 18:34, Olaf Foellinger <o....foellinger.de> wrote: >> Hi, >> >> Monopoly wurde ja laut Wikipedia 1904 und 1924 patentiert. Wie ..... >> sind die Urheberrechte und die Patentrechte an Monopoly gültig? Wie bei >> Büchern bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors? Ab wann könnte man eine >> abgeleitete Version herausbringen, ohne entsprechende Rechte zu >> verletzen? > > Hierzu auch nochmal ein paar eigene Textbausteine und Zitate aus > meiner "Spielesammlung": > > Spielregeln sind im Patentgesetz und im Gebrauchsmustergesetz > ausdruecklich > als nicht schutzfaehig aufgefuehrt. > > PatG Par 1 > ... > (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden > insbesondere nicht (!!!) angesehen: > ... > 3. Plaene, Regeln und Verfahren für gedankliche > Taetigkeiten, fuer Spiele ... Spiele sind i.d.R. keine Erfindungen sondern Werke. > ... > > Fuer Spielregeln gibt es in der Regel keinen patent- und auch keinen > urheberrechtlichen Schutz > (vgl. Harke, Dietrich: Ideen schützen lassen? Beck-Rechtsberater im > dtv). > ... Aus fehlendem patentrechtlichen Schutz lässt sich kein fehlender urheberrechtlicher Schutz herleiten. (Wenn die eine Socke fehlt, ist die andere oft noch da). > "...Das Oekolopoly-Spiel von Frederic Vester wurde patentiert, weil > es technischen Charakter hat..." > auch aus Harke, Dietrich: Ideen schuetzen lassen? > Es gibt offenbar immer Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen usw. ;-). > ... Ja, es ist die Frage, ob es tatsächlich ein Spiel ist. Spielmechanisch ist es eher ein Rätsel. Die 'Spieler' sollen die richtigen 'Spiel'züge erkennen, um ein Land zu entwickeln. M.W. haben sie keine Möglichkeit mit unterschiedlichen Strategien ans Ziel zu kommen sondern müssen die optimale Antwort auf ein Problem finden. > In dem Buch wird ausserdem eine Dissertation - allerdings ohne > Quellenangabe - erwaehnt, in der Spiele im Untertitel als die > "Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes" bezeichnet werden. > ... > > Dass Spielregeln auf keinen Fall urheberrechtlichen Schutz geniessen > koennen, will ich nicht behauptet haben. Dass folgende Zitat aus > MOEHRING/NICOLINI (Kommentar zum Urheberrechtsgesetz) zeigt, dass > zumindest das dort genannte Gericht durchaus bemueht war, auch > hierin Schuetzenswertes zu erkennen: > > "Dagegen koennen Spielregeln Urheberrechtsschutz geniessen, wenn > der Spielverlauf nicht nur die einzige denkgesetzliche Moeglichkeit, > sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Spielschritten vorsieht, > die es dem Spieler ermoeglichen,in verschiedenen Varianten > vorzugehen (OLG Muenchen ZUM 1995,48,49)." Und genau das macht heutzutage ein Spiel aus. Allenfalls bei Kinderspielen oder Sportwettbewerben verzichtet der Autor auf alternative Handlungsmöglichkeiten. Ein Spiel, bei dem man sich nie entscheiden muss, ist kein Spiel - zumindest nicht im urheberechtlichen Sinn, sondern eher nur eine Folge von Anweisungen. > Das erscheint mir zwar nicht ganz folgerichtig, weil in diesem > Fall die persoenliche schoepferische Leistung mehr beim Spieler > liegt, aber immerhin ... ;-) Ne, nur auf den ersten Blick. Das Werk Spiel besteht gerade darin, den Spielern sorgfältig auf einander abgestimmte(!) Möglichkeiten an die Hand zu geben, aus denen diese auswählen können. Wenn ein Spieler nur eine Handlungsmöglichkeit hätte, würde er nur Anweisungen befolgen und nicht wirklich spielen. Das Regelwerk aber (nicht die einzelne Regel) schafft dem Spieler diesen Handlungsraum, und der ist das, was das Werk Spiel ausmacht, nicht die Aktionen des Spielers. Besteht dieser Handlungsraum nur aus einem einzigen .....n Gang, so hat der Spieler keine Alternativen, kann nicht spielen sondern nur dem Gang folgen. Solch ein 'Spiel' ist eher nicht urheberrechtsfähig. Besteht dieser Handlungsraum aber aus mehreren auf vielfältige Art verbundenen Zimmern mit unterschiedlichen Funktionen und gibt der Spieleautor den Spielern ein Ziel, das sie mit Hilfe dieser Funktionen erreichen können, dann wird wirklich gespielt. Die Aufgabe des Spieleautors erschöpft sich nicht darin, hier und dort irgendwie ein Zimmer einzurichten, sondern ganz gezielt auf einander abgestimmte Funktionen zur Verfügung zu stellen, die dem Spiel einen bestimmten Ablauf vorgeben, der im Prinzip bei jeder Partie gleich, im konkreten Einzelfall aber immer anders verläuft. Bei Monopoly werden erst einzelne Straßen gekauft, dann Straßenzüge gebildet, dann Häuser gebaut, dann Hotels. Diese zeitliche Folge gibt dem Spiel eine Dramaturgie, die in fast jedem Spiel gleich aufgebaut ist. In der ersten Runde geht niemand pleite; man will gute Straßen; dann will man Mieter; am Ende gibt es nur einen Gewinner. Aber ob zuerst die Elisenstraße oder das Wasserwerk verkauft wird, was dort genau geschieht, das ist in jedem Spiel anders. Die einzelnen Handlungen der Spieler sind i.d.R. nicht von dem Wunsch bestimmt, kunstvolle Spielzüge zu machen, sondern davon zu gewinnen. Dieses Spielziel hat eben auch der Autor vorgegeben. Somit sind die - von ihm gedanklich vorweggenommenen - Handlungen der Spieler Teil seines Werkes. Bei einem guten Spiel sind die Spieler nicht einfach Marionetten des Autors, werden nicht gespielt, haben aber dennoch nur den vom Autor vorgegebenen Handlungsspielraum. Das Interessante am Werk Spiel ist, dass der Autor keine Handlungsanweisungen gibt sondern ein RegelWERK, und zwar ihm völlig unbekannten Personen. Hat er seine Sache gut gemacht, so funktioniert das Werk Spiel für unterschiedliche Spielerzahlen, unterschiedliche Spielercharaktere. Deren mögliche Handlungen nimmt der Spieleautor gedanklich vorweg, berücksichtigt sie in seinem Regelwerk, so dass sich das Spiel nie aufhängt, egal welche Spielweise die Spieler verfolgen. Der Autor sorgt dafür, dass das Spiel funktioniert, egal ob zuerst Wasserwerk oder Elisenstraße gekauft wird. Er sorgt zudem für Spannung und für einen im einzelnen nicht vorhersehbaren aber (im Prinzip) immer interessanten Spielverlauf und für ein Ende - zumindest wenn er seine Sache gut macht. Bei längeren Spielen setzt er sinnvolle Zwischenziele, damit die Spieler nicht mehrere Stunden im voraus kalkulieren müssen. Die Zwischenziele müssen so gewählt sein, dass sie nicht schon vorzeitig über den Spielausgang entscheiden, aber doch einen nennenswerten Einfluß darauf haben - sonst wären sie belanglos. Ein Spiel soll kein urheberechtsfähiges Werk sein? Kinder, was spielt ihr denn für b....e Spiele? ![]() > Den gesamten Thread mit etwa 65 Einzelbeitraegen findet > man bei www.google.de in der Rubrik "groups". Dort z.B. > nach "MOEHRING/NICOLINI Spielregeln" suchen. > > BTW: Der Name eines Spiels kann auch markenrechtlich - ich > vermute auch als Werktitel im Sinne des Markenrechts - und > das Design (spielfiguren etc.) urheber- und/oder > geschmacksmusterrechtlich geschuetzt sein. Jo, das ist richtig. Gruß, Günter |
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#7
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On 14 Mrz., 13:47, Guenter Cornett wrote:
> Ein Spiel soll kein urheberechtsfähiges Werk sein? > Kinder, was spielt ihr denn für b....e Spiele? ![]() Es ist gut, dass du hier einmal die Interessen der Spielehersteller vertrittst. In den endlos .....n Kommentaren zum Urheberrecht wird der Schutz von Spielen zumeist nur mit ein, zwei Saetzen abgetan. Z. B. Dreier/Schulze: "Bei Spielen geniessen nicht die Spielregeln, sondern allenfalls deren konkrete Beschreibung Urheberschutz." Oft ist es gerade der kreativere Teil einer Leistung, der sich dem Urheberschutz entzieht. Das ist wahrscheinlich auch gut so. Wenn Regelwerke schutzfaehig waeren, muesste man z. B. bereits fuer das blosse Benutzen einer Sprache (HTML o. dergl.) Geld bezahlen. MfG Johannes www.schmunzelkunst.de |
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#8
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Johannes Roehnelt schrieb:
> On 14 Mrz., 13:47, Guenter Cornett wrote: > >> Ein Spiel soll kein urheberechtsfähiges Werk sein? >> Kinder, was spielt ihr denn für b....e Spiele? ![]() > > Es ist gut, dass du hier einmal die Interessen > der Spielehersteller vertrittst. Ich habe zwar einen Eigenverlag, bin aber eher Spieleautor als Hersteller. Natürlich bin ich als Autor auch Interessenvertreter, sehe aber auch, dass nicht jedes Spiel urheberechtlichen Schutz genießt. Dennoch ist für mich ganz klar: Bei Spielen handelt es sich um persönliche geistige Schöpfungen. Man setzt sich hin und denkt sich Regel-WERKe aus, arbeitet mitunter sehr ..... an einem Spiel, bis das WERK vollendet ist. Für mich stellt sich daher nicht die Frage, ob Spiele überhaupt urheberrechtlich geschützt sind sondern: Welche Spiele sind urheberechtlich geschützt und welche nicht? Welche Elemente eines Spieles kann man übernehmen, ohne Urheberrechte zu verletzen? Wo ist der Unterschied zwischen Bearbeitung eines Werkes und Schaffung eines neuen, welches ähnliche Regeln enthält? Vieles lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen. > In den endlos .....n Kommentaren zum Urheberrecht wird der > Schutz von Spielen zumeist nur mit ein, zwei Saetzen > abgetan. Was heisst, dass man sich nicht wirklich damit auseinandergesetzt hat. > Z. B. Dreier/Schulze: "Bei Spielen geniessen nicht > die Spielregeln, sondern allenfalls deren konkrete > Beschreibung Urheberschutz." Welches Spiel hat der Verfasser da vor Augen? TicTacToe, Mensch-Ärgere-Dich-Nicht, ...? Oder die Siedler von Catan? Und was meint er mit Spielregeln? Die einzelnen Regeln oder eben das Regelwerk? Dass einzelne Regeln i.A. nicht geschützt sind, ist schon klar. Aber ein komplettes RegelWERK ist eben nicht dasselbe wie Spielregeln. Buchstaben oder einzelne Wörter sind auch nicht urheberechtlich geschützt wohl aber längere Texte, die aus nicht schützbaren Buchstaben und Wörtern bestehen. Und geschützt sind Texte nicht allein wegen konkreter Formulierungen sondern auch wegen ihrer Inhalte. Harry Potter, in den Wilden Westen verlegt, wäre eben immernoch Harry Potter. Auch hier ist nicht nur die konkrete Formulierung geschützt sondern Aufbau, Handlung, Personen, Orte in ihrem Zusammenhang. Warum sollte das bei Spielen anders sein? > Oft ist es gerade der kreativere Teil einer Leistung, der > sich dem Urheberschutz entzieht. Bei Spielen ist der kreativere Teil nicht so leicht greifbar, aber er ist es, was das Werk Spiel ausmacht. > Das ist wahrscheinlich auch gut so. Das wäre gar nicht gut so. Denn dann würde kreative Leistung sich nicht lohnen. > Wenn Regelwerke > schutzfaehig waeren, muesste man z. B. bereits fuer das > blosse Benutzen einer Sprache (HTML o. dergl.) Geld > bezahlen. ??? Diese Logik erschließt sich mir nicht. Denn dann würde auch gelten: Wenn Texte schützbar wären, müsste man auch für das Schreiben von 'Wer das liest ist doof' Geld bezahlen? Wozu dient denn HTML? Es enthält lediglich Anweisungen, die man schreibt, um bspw. Text als Fettdruck, Kursivtext etc. anzeigen zu lassen. Wo ist denn da das künstlerische Werk? Gruß, Günter |
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#9
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Guenter Cornett schrieb:
> > Welches Spiel hat der Verfasser da vor Augen? > TicTacToe, Mensch-Ärgere-Dich-Nicht, ...? > Oder die Siedler von Catan? Lies dir mal im UrhG durch, welche Werke geschützt werden. > > Buchstaben oder einzelne Wörter sind auch nicht urheberechtlich > geschützt wohl aber längere Texte, die aus nicht schützbaren > Buchstaben und Wörtern bestehen. > Kochrezepte z.B. können so lang sein wie sie wollen.. > > Warum sollte das bei Spielen anders sein? > Weil Anleitungen in erster Linie das "Kochrezept" darstellen und ohne den Rest vom Spielzubehör ziemlich sinnlos wären? Also für sich allein, streng betrachtet, kein einzelner Teil eines Spiels Werkscharakter hat. > > Bei Spielen ist der kreativere Teil nicht so leicht greifbar, aber er > ist es, was das Werk Spiel ausmacht. > Deshalb schützt man es ja auch in seiner Gesamtheit per Geschmacksmuster/Marke. Grüsse Frank |
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#10
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Frank Nitzschner schrieb:
> Guenter Cornett schrieb: > >> Welches Spiel hat der Verfasser da vor Augen? >> TicTacToe, Mensch-Ärgere-Dich-Nicht, ...? >> Oder die Siedler von Catan? > > Lies dir mal im UrhG durch, welche Werke > geschützt werden. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Ein Spiel ist im Wesentlichen ein Werk der Literatur (Regelwerk). In den meisten Fällen reicht aber der bloße Text nicht aus. Es braucht darüberhinaus Spielmaterial. Das Spielmaterial kann aber Veränderungen unterworfen werden ohne dass sich das Spiel erheblich verändert. >> Buchstaben oder einzelne Wörter sind auch nicht urheberechtlich >> geschützt wohl aber längere Texte, die aus nicht schützbaren >> Buchstaben und Wörtern bestehen. >> > Kochrezepte z.B. können so lang sein wie sie wollen.. Ich schrieb weder, dass alle texte geschützt sind noch dass alle Spiele geschützt sind. Was also willst du mir mit diesem Einwand sagen? >> Warum sollte das bei Spielen anders sein? >> > > Weil Anleitungen in erster Linie das "Kochrezept" darstellen und > ohne den Rest vom Spielzubehör ziemlich sinnlos wären? Anleitungen, Anweisungen, Regeln und Regelwerk sind vier unterschiedliche Begriffe. Ein Kochrezept ist eine Folge von Anweisungen. Eine Spielanleitung enthält sowohl Anweisungen als auch Regeln. Nur in wenigen Fällen besteht eine Spielanleitung ausschliesslich aus Anweisungen. In diesem Fall ist das Spiel - wie ein Kochrezept - vermutlich nicht urheberechtlich geschützt. Abgesehen davon: es gibt auch Spiele, die funktionieren völlig ohne Material oder mit in jedem Haushalt vorhandenem Material. > Also für sich allein, streng betrachtet, kein einzelner Teil eines Spiels > Werkscharakter hat. > >> Bei Spielen ist der kreativere Teil nicht so leicht greifbar, aber er >> ist es, was das Werk Spiel ausmacht. >> > > Deshalb schützt man es ja auch in seiner Gesamtheit > per Geschmacksmuster/Marke. Das Geschmacksmuster schützt nur eine bestimmte Ausführung eines Spiels, die Marke nur den Namen. Beides hat mit dem vom Autor geschaffenen Spiel selbst ziemlich wenig zu tu. Beispiel: der Autor nutzt einen achtseitigen Würfel zur zufälligen Ermittlung einer Zahl. Im vom Verlag produzierten Spiel wird die Zahl durch eine Kugel, die in eines von acht Löchern rollt, ermittelt. Für den Spieleautor kann es unerheblich sein, welche der beiden Methoden diese Funktion erfüllen. Für den Spieleautor ist es wichtig, dass es diese Funktion an dieser Stelle in seinem Spiel gibt. Dabei ist natürlich nicht das bloße Ermitteln einer Zufallszahl urheberechtlich geschützt; wohl aber kann diese Regel zusammen mit anderen Regeln ein Regelwerk bilden, das urheberechtlich geschützt ist. Eben so wie einzelne Buchstaben oder Wörter, die nicht geschützt sind, einen urheberechtlich geschützten Texte ergeben können. Das heisst allerdings weder, das jeder Text noch dass jedes Spiel geschützt ist. Es kommt immer auf das konkrete Werk an. Gruß, Günter |
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#11
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"Guenter Cornett" schrieb:
> Das heisst allerdings weder, das jeder Text noch dass > jedes Spiel geschützt ist. Es kommt immer auf das kon- > krete Werk an. Schutz können genießen: - Der Spielname (Marken-/Titelschutz) - Die ausformulierte Spielanleitung (Urheberrecht) - Alle Bilder in der Spielanleitung und im Spiel (Urheberrecht, auch Markenschutz insbes. beim Logo) - Die Charaktereigenschaften der Figuren sowie die geschilderte Atmosphäre/Szene, in der sich das Spiel bewegt (Urheberrecht) - Das (physische) Spiel mit Spielplan, Figuren etc. (Urheberrecht, Gebrauchsmuster, technische Spiel- geräte/-teile auch Patentschutz) UH |
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#12
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Ulrich Hoffmann schrieb:
> "Guenter Cornett" schrieb: > >> Das heisst allerdings weder, das jeder Text noch dass >> jedes Spiel geschützt ist. Es kommt immer auf das kon- >> krete Werk an. > > Schutz können genießen: > > - Der Spielname (Marken-/Titelschutz) > - Die ausformulierte Spielanleitung (Urheberrecht) Wobei - wie bei einem Buch - nicht nur die konkrete Formulierung geschützt sein kann sondern eben auch der Inhalt, unabhängig davon, mit welchem Worten er formuliert ist. Er muss nur einmal niedergeschrieben sein. Ich denke, das ist der Punkt, den viele nicht sehen. Ein Werk braucht eine bestimmte materielle Form, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Aber dann ist eben nicht nur diese eine Form geschützt sondern das Werk. Gruß, Günter > - Alle Bilder in der Spielanleitung und im Spiel > (Urheberrecht, auch Markenschutz insbes. beim Logo) > - Die Charaktereigenschaften der Figuren sowie die > geschilderte Atmosphäre/Szene, in der sich das Spiel > bewegt (Urheberrecht) > - Das (physische) Spiel mit Spielplan, Figuren etc. > (Urheberrecht, Gebrauchsmuster, technische Spiel- > geräte/-teile auch Patentschutz) > > UH > > > |
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#13
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Guenter Cornett wrote:
> Für mich stellt sich daher nicht die Frage, ob Spiele überhaupt > urheberrechtlich geschützt sind sondern: > Welche Spiele sind urheberechtlich geschützt und welche nicht? Zähle mal die Arten von Spielen auf, die Dir einfallen (Kartenspiele, Brettspiele, Gesellschaftsspiele, Videospiele...). > Welche Elemente eines Spieles kann man übernehmen, ohne Urheberrechtezu > verletzen? Schutz dürfte vor allem das Spielmaterial in seiner konkreten (und nichttrivialen) Gestaltung genießen (Karten, Schachfiguren...), als Werk(e) der bildenden Kunst. > Wo ist der Unterschied zwischen Bearbeitung eines Werkes und > Schaffung eines neuen, welches ähnliche Regeln enthält? Ich könnte mir vorstellen, daß ähnliche Kriterien wie bei Bühnenwerken oder Drehbüchern herangezogen werden können. Selbst wenn einzelne Szenen identisch sind, kann das gesamte Werk völlig unabhängigen Schutz genießen. (s.u.: Abwandlung eines Kochrezepts) > Vieles lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen. S.o., es gibt so viele grundverschiedene Arten von Spielen... >> In den endlos .....n Kommentaren zum Urheberrecht wird der >> Schutz von Spielen zumeist nur mit ein, zwei Saetzen >> abgetan. > > > Was heisst, dass man sich nicht wirklich damit auseinandergesetzt hat. Es gab wohl noch keinen Anlaß (Klage) dafür. > > Z. B. Dreier/Schulze: "Bei Spielen geniessen nicht > >> die Spielregeln, sondern allenfalls deren konkrete >> Beschreibung Urheberschutz." > > > Welches Spiel hat der Verfasser da vor Augen? Gesellschaftsspiele? > Dass einzelne Regeln i.A. nicht geschützt sind, ist schon klar. > Aber ein komplettes RegelWERK ist eben nicht dasselbe wie Spielregeln. In wissenschaftlichen Werken ist auch nicht die zugrundeliegende Mathematik (Formeln...) geschützt, IMO auch nicht deren Verwendung in einem konkreten Zusammenhang, sondern nur das Ergebnis in einer ganz konkreten Darstellung. Eine gedruckte Spielanleitung genießt insgesamt einen Schutz als (gestaltetes) Schriftwerk (Kochbuch), nicht aber die darin beschriebenen (formalen) Regeln (Rezepte). > Und geschützt sind Texte nicht allein wegen konkreter Formulierungen > sondern auch wegen ihrer Inhalte. Harry Potter, in den Wilden Westen > verlegt, wäre eben immernoch Harry Potter. Auch hier ist nicht nur die > konkrete Formulierung geschützt sondern Aufbau, Handlung, Personen, Orte > in ihrem Zusammenhang. > > Warum sollte das bei Spielen anders sein? Dazu müßten wohl Charaktere nicht nur allgemein beschrieben, sondern eben z.B. als "Harry Potter" konkretisiert werden. Eine Parodie (auf James Bond, Edgar Wallace...) hingegen ist schon wieder ein selbständiges Werk. >> Oft ist es gerade der kreativere Teil einer Leistung, der >> sich dem Urheberschutz entzieht. > > > Bei Spielen ist der kreativere Teil nicht so leicht greifbar, aber er > ist es, was das Werk Spiel ausmacht. Ohne Nennung eines konkreten Spieltyps erinnert mich das an ein Kochrezept. In beiden Fällen kann da schon eine kleine Abwandlung der Zutaten ein ganz anderes (und damit völlig eigenständiges) Ergebnis liefern. > Wozu dient denn HTML? Es enthält lediglich Anweisungen, die man > schreibt, um bspw. Text als Fettdruck, Kursivtext etc. anzeigen zu > lassen. Wo ist denn da das künstlerische Werk? Wie beim Spiel: Eine Schachpartie (HTML-Dokument) basiert auf Regeln (HTML). Das Regelwerk genießt keinen inhaltlichen und schon garkeinen künstlerischen Schutz, höchstens (in gedruckter Form) einen gestalterischen. Bei der Anwendung des Regelwerks kann etwas entstehen, das aufgrund der konkreten Anwendung (Spielverlauf, gestaltetes Dokument...) einen völlig anderen Schutz genießen kann. Die Berichterstattung über ein Spiel genießt ja auch einen völlig unabhängigen Schutz, in dem weder das Spiel noch dessen Regeln "verwertet" werden. Anderes Beispiel: Das Vortragen eines Regelwerks *könnte* ggf. noch als Verwertungsakt (Vortragsrecht) angesehen werden, so wie dessen Nachdruck eine Vervielfältigung des Sprachwerks ist. Aber schon ein freier Vortrag oder Nachdruck, der die Regeln in eigenen Worten, Formulierungen und Anordnung wiedergibt, dürfte unter freie Benutzung des zugrundeliegenden Werks fallen. DoDi |
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#14
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"Guenter Cornett" schrieb: > Ulrich Hoffmann schrieb: >> Schutz können genießen: >> >> - Die ausformulierte Spielanleitung (Urheberrecht) > > Wobei - wie bei einem Buch - nicht nur die konkrete Formu- > lierung geschützt sein kann sondern eben auch der Inhalt, > unabhängig davon, mit welchem Worten er formuliert ist. Aber eben nicht das Regelsystem an sich, sondern >> - Die Charaktereigenschaften der Figuren sowie die >> geschilderte Atmosphäre/Szene, in der sich das Spiel >> bewegt UH |
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#15
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Guenter Cornett wrote:
>> Lies dir mal im UrhG durch, welche Werke >> geschützt werden. > > > Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Ein Spiel ist im > Wesentlichen ein Werk der Literatur (Regelwerk). Eine Spielanleitung fällt kaum unter Literatur (bildende Kunst), höchstens unter Sprachwerk. Und damit fällt der inhaltliche Schutz flach, es bleibt nur ein gestalterischer Schutz (für einen ganz konkreten Text) übrig. > Das Geschmacksmuster schützt nur eine bestimmte Ausführung eines Spiels, > die Marke nur den Namen. Beides hat mit dem vom Autor geschaffenen Spiel > selbst ziemlich wenig zu tu. Die Idee ist auch bei Computerprogrammen nicht geschützt, nur eine konkrete Ausprägung eines Programms. Und Du wirst vielleicht einem Programm zugestehen, daß dabei ebenso ein Regelwerk erstellt wird wie bei einem Spiel. Trotzdem darf jeder Windows nachprogrammieren, nur nicht das Ergebnis oder irgendein anderes Programm "Windows" nennen. > Eben so wie einzelne Buchstaben oder Wörter, die nicht geschützt sind, > einen urheberechtlich geschützten Texte ergeben können. Wobei eben *genau dieser* Text geschützt sein kann, ein anderer Text kann den gleichen Schutz für sich beanspruchen. > Das heisst allerdings weder, das jeder Text noch dass jedes Spiel > geschützt ist. Es kommt immer auf das konkrete Werk an. Richtig, das Werk muß in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Fängt man an, das Werk in Einzelteile zu zerlegen, hört irgendwann die Schutzwürdigkeit auf. Die Formulierung einer Regel müßte z.B. schonso ausgefallen (schöpferisch) sein, daß genau diese Formulierung in einer anderen Spielanleitung als Zitat erkennbar würde. Die Spielidee kann, wie beim Kochrezpt, schon durch eine minimale Änderung eine völlig andere werden, womit man im Einzelfall schon ganz genau hinsehen muß, ob zwei Werke *wirklich* abgekupfert, zufällig gleich oder tatsächlich ganz anders sind. DoDi |
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