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| Newsgroup de.rec.spiele.brett+karten Brett-, Karten- und Wuerfelspiele. |
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#1
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Hallo,
Angenommen ich möchte in einer Webseite die Möglichkeit Scrabble zu spielen eröffnen, wäre dies auch ohne das Einverständnis des Besitzers der Rechte legal möglich? Für wie ..... sind Spielregeln schützbar. Kann man ein nahezu identisches Spiel mit anderem Namen anbieten? Weiss jemand von euch dazu näheres oder kann einen Hinweis auf allgemeine Regeln geben. LG, David |
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#2
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David Werner schrieb:
I...., aber: > Angenommen ich möchte in einer Webseite die Möglichkeit Scrabble > zu spielen eröffnen, wäre dies auch ohne das Einverständnis des > Besitzers der Rechte legal möglich? Mit dem Namen und unter den von Dir genannten Bedingungen _sicher_ nicht. Und das ist auch nachvollziehbar, denn Du benutzt ja einen geschützten Markennamen. > Kann man ein nahezu > identisches Spiel mit anderem Namen anbieten? Gute Frage - Es gibt ja unendlich viele "Vier gewinnt"- und "Kniffel"-Varianten, aber dazu müsste man vielleicht tatsächlich einen Rechtskenntlichen befragen (auch inwieweit die Spielregeln verfremdet werden müssten, damit die Ähnlichkeit zum Original nicht mehr gegeben ist). Was mich interessieren würde ist mal: Wie sieht die Lage bei Carcassonne aus? Hier liegen die Rechte ja inzwischen bei Microsoft, es gibt aber nach wie vor den öffentlichen Server der alten (genialen) Kochmedia-Umsetzung und auf brettspielwelt.de kann man es afaik auch noch spielen. Weiß hier jemand, wie die Sachlage ist? Fordert M$ seine Exklusiv-Rechte für die Umsetzung nicht ein? Und wie steht HiG zu diesen Versionen? Weiß jemand mehr? Gruß Christoph |
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#3
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David Werner <david.werner.iws.uni-stuttgart.de> wrote:
> Für wie ..... sind Spielregeln schützbar. Kann man ein nahezu > identisches Spiel mit anderem Namen anbieten? Dazu gab es in de.soc.recht.marken+urheber z.B. <3D2EB1DF.8E567DD5.tiscalimail.de> ff. http://groups.google.com/groups?thre...tiscalimail.de Tschüß, Wolfgang -- Wolfgang Becker *** eMail uafr.gmx.de *** http://uafr.freeshell.org/ |
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#4
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David Werner schrieb:
> Angenommen ich möchte in einer Webseite die Möglichkeit Scrabble > zu spielen eröffnen, wäre dies auch ohne das Einverständnis des > Besitzers der Rechte legal möglich? Urheberrecht (und Geschmacksmusterrecht) schützen nur die konkrete Ausgestaltung, also nur die Formulierung der Spielregeln, die grafische Gestaltung des Brettspiels, usw. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Markenrecht bzw. Titelschutz schützen den Namen des Spiels, und zwar grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit. Wenn du: - das Spiel nicht "Scrabble" nennst (WICHTIG!), - die geschriebenen Spielregeln selbst formulierst, - das Design des Spielbretts nicht 1:1 übernimmst (am besten auch nicht die Position der Bonus-Felder), verletzt du keine fremden Rechte. Claus |
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#6
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Claus Färber schrieb:
> David Werner schrieb: >> Angenommen ich möchte in einer Webseite die Möglichkeit Scrabble >> zu spielen eröffnen, wäre dies auch ohne das Einverständnis des >> Besitzers der Rechte legal möglich? Die Frage enthält schon die Antwort. Wenn es jemanden gibt, dem die Rechte gehören, muss dieser gefragt werden, wenn man sein Werk nutzen möchte. Wenn er nicht gefragt werden muss, ist er nicht Inhaber der Rechte. > Urheberrecht (und Geschmacksmusterrecht) schützen nur die konkrete > Ausgestaltung, also nur die Formulierung der Spielregeln, die grafische > Gestaltung des Brettspiels, usw. Das stimmt nicht. Das Urheberrechtsgesetz schützt "persönliche geistige Schöpfungen" (§ 2 UrhG Geschützte Werke). Um geschützt zu sein, muss das Spiel zwar konkret ausgestaltet sein (Prototyp und niedergeschriebene oder ausgedruckte Regel liegen vor), jedoch ist dann nicht nur diese konkrete Form geschützt sondern das Spiel an sich. Bei Romanen ist ja auch nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt sondern darüberhinaus die Handlung, der Aufbau, die Bezüge zwischen Orten und Personen. Harry Potter mit eigenen Worten nacherzählt wäre hierzulande(!) ebenfalls eine Urheberechtsverletzung. Dieser immaterielle Teil des Werkes ist auch geschützt, selbst wenn er nicht in jeder möglichen Form konkret ausformuliert wurde. Das Werk musste nur einmal konkret ausformuliert werden, damit dieser Schutz erreicht wird. Überlege selbst einmal: Was ist das Wesentliche am Werk Spiel? Ob die Felder 2cm groß sind, ob in der Regel steht 'lege ein Buchstabenplättchen' oder 'lege ein Buchstabenkärtchen'? Das Werk Spiel besteht vor allem im Regelwerk, einzelne aufeinander abgestimmte Regeln, deren Zusammenwirken (und ggf. Zusammenwirken mit dem Material, z.B. Carcassonne-Plättchen), unabhängig davon, wie der konkrete Wortlaut dieser Regel ist. Die konkrete Ausformung ist oftmals zusätzlich geschützt. > Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. um präzise zu sein. Bis 70 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Autor verstorben ist, also 70-71 Jahre. > Markenrecht bzw. Titelschutz schützen den Namen des Spiels, und zwar > grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit. Titelschutz so..... der Titel öffentlich erhältlich ist, eventuell kurz davor (Titelschutzanzeige) und danach (m.W. ca 1 Jahr). Markenrecht: abhängig von Nutzung der Marke, ansonsten imho 5 Jahre ab Anmeldung. Die Marke muss zudem bei Verletzungen aktiv geschützt werden, sonst kann man den Markenschutz verlieren. > Wenn du: > > - das Spiel nicht "Scrabble" nennst (WICHTIG!), > - die geschriebenen Spielregeln selbst formulierst, > - das Design des Spielbretts nicht 1:1 übernimmst (am besten auch nicht > die Position der Bonus-Felder), und dafür die Genehmigung vom Inhaber der Rechte eingeholt hast > verletzt du keine fremden Rechte. Zum Urheberrecht gehört auch die Bearbeitung des Werkes. § 23 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden". Wer ein Spiel für seine Webseite nutzen will, fragt am besten den Urheber bzw. Rechteinhaber. So sind einige meiner Spiele auf der nichtkommerziellen Webseite http://www.yucata/ spielbar, ohne dass der Betreiber dafür zahlen muss. Ich habe ihm die Einwilligung dazu gern gegeben, bin ihm für sein Engagement dakbar, finde es aber gar nicht gut, wenn jemand mein Spiel ohne mein Einverständnis veröffentlicht. Gruß, Günter |
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#7
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Guenter Cornett schrieb:
> Claus Färber schrieb: >> David Werner schrieb: >>> Angenommen ich möchte in einer Webseite die Möglichkeit Scrabble >>> zu spielen eröffnen, wäre dies auch ohne das Einverständnis des >>> Besitzers der Rechte legal möglich? > > Die Frage enthält schon die Antwort. Wenn es jemanden gibt, dem die > Rechte gehören, muss dieser gefragt werden, wenn man sein Werk nutzen > möchte. > Wenn er nicht gefragt werden muss, ist er nicht Inhaber der Rechte. Unsinn. Natürlich gibt es gewisse Rechte, die Frage ist aber, wie weit diese Rechte gehen. Wenn jemand Rechte an X hat, dann darf ich trotzdem etwas tun, was nicht in den Schutzbereich der Rechte an X fällt. Sicher, man kann immer um Erlaubnis fragen. Aber wenn man sie gar nicht braucht, ist das erstens nicht nötig und zweitens erhält man dann ggf. eine Antwort ("nein"), die man nicht will und die auch falsch ist. >> Urheberrecht (und Geschmacksmusterrecht) schützen nur die konkrete >> Ausgestaltung, also nur die Formulierung der Spielregeln, die >> grafische Gestaltung des Brettspiels, usw. > > Das stimmt nicht. Das Urheberrechtsgesetz schützt "persönliche geistige > Schöpfungen" (§ 2 UrhG Geschützte Werke). Dann lies die Vorschrift doch mal von vorne -- und nicht nur den zweiten Absatz. Geschützt sind "Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst" und nicht jede Art von persönlichen Schöpfungen. Ein Teil persönlicher geistiger Schöpfungen fällt z.B. unter das Patentrecht, das Halbleiterschutzrecht, usw. -- und ein Teil ist auch überhaupt nicht geschützt. Spielregeln sind keine geschützte Werkart. Sie würden eher ins Patentrecht passen, sind dort aber ausdrücklich ausgenommen. > Um geschützt zu sein, muss das Spiel zwar konkret ausgestaltet sein > (Prototyp und niedergeschriebene oder ausgedruckte Regel liegen vor), > jedoch ist dann nicht nur diese konkrete Form geschützt sondern das > Spiel an sich. Nein, da hast du das Urheberrecht falsch verstanden. Geschützt ist _nur_ die konkrete Ausgestaltung, keine der zugrunde liegenden Ideen. Das gilt auch bei Romanen: Die konkrete Handlung ist geschützt; die "Handlungsidee" oder generelle "Handlungsmechanismen" nicht. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem Schutzbereich des Werks und den nicht geschützten Ideen zu ziehen ist, ist natürlich nicht immer leicht zu beantworten. Darauf, ob z.B. bei "Scrabble" die Anordnung der Sonderfelder noch dazu gehört, würde ich es nicht ankommen lassen. > Überlege selbst einmal: Was ist das Wesentliche am Werk Spiel? Das ist nicht entscheidend für die Frage, was urheberrechtlichen Schutz genießt. Es kann durchaus sein, dass das Urheberrecht das eigentliche Schutzziel (d.h. das, was die Autoren gerne geschützt sähen) verfehlt. Ist z.B. bei Software genauso: Die Ideen und Funktionsprinzipien fallen nicht unters Urheberrecht (sondern nur konkret ausformulierte Programme), weshalb versucht wird, statt dessen einen Patentschutz dafür zu bekommen. > Das Werk Spiel besteht vor allem im Regelwerk, einzelne aufeinander > abgestimmte Regeln, deren Zusammenwirken (und ggf. Zusammenwirken mit > dem Material, z.B. Carcassonne-Plättchen), unabhängig davon, wie der > konkrete Wortlaut dieser Regel ist. Das mag das sein, was das Spiel aus Sicht des Autors (und aus Sicht der Spieler) ausmacht. Das heißt aber wie gesagt nicht, dass das auch der Anknüpfungspunkt für das Urheberrecht sein muss. >> Markenrecht bzw. Titelschutz schützen den Namen des Spiels, und zwar >> grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit. > > Titelschutz so..... der Titel öffentlich erhältlich ist, eventuell kurz > davor (Titelschutzanzeige) und danach (m.W. ca 1 Jahr). > Markenrecht: abhängig von Nutzung der Marke, ansonsten imho 5 Jahre ab > Anmeldung. Ja, das hatte ich vergessen: unbegrenzt, so..... der Name aktiv benutzt wird. Die fünf Jahre sind die Zeit, die man hat, um mit der Benutzung zu beginnen. > Die Marke muss zudem bei Verletzungen aktiv geschützt werden, > sonst kann man den Markenschutz verlieren. Nein, man verliert den Markenschutz, wenn er seine Unterscheidungskraft verliert, also zum allgemeinen Begriff für die Ware geworden ist. Das kann man zwar dadurch beeinflussen, wie man gegen Verletzer vorgeht, aber auch nur bis zu einem gewissen Grad. So..... es nicht gerade um Marken wie "Tesa" oder "Tempo" geht, ist die Gefahr aber recht gering >> Wenn du: >> - das Spiel nicht "Scrabble" nennst (WICHTIG!), >> - die geschriebenen Spielregeln selbst formulierst, >> - das Design des Spielbretts nicht 1:1 übernimmst (am besten auch nicht >> die Position der Bonus-Felder), > > und dafür die Genehmigung vom Inhaber der Rechte eingeholt hast > >> verletzt du keine fremden Rechte. > > Zum Urheberrecht gehört auch die Bearbeitung des Werkes. Das ist richtig, passt aber nicht. Nicht jede Bearbeitung des Werks fällt noch darunter. Je nachdem, wie stark man das Werk verändert, fällt das Ergebnis auch unter § 24 (Freie Benutzung). Nämlich dann, wenn man sich so weit vom Werk entfernt, dass kein Rest von geschütztem Material mehr verbleibt. Und geschützt ist eben nicht die Spielidee oder das Spielprinzip, sondern nur die konkrete Ausgestaltung. Claus |
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#8
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Claus Färber schrieb:
> Guenter Cornett schrieb: >> Claus Färber schrieb: >>> David Werner schrieb: >>>> Angenommen ich möchte in einer Webseite die Möglichkeit Scrabble >>>> zu spielen eröffnen, wäre dies auch ohne das Einverständnis des >>>> Besitzers der Rechte legal möglich? >> >> Die Frage enthält schon die Antwort. Wenn es jemanden gibt, dem die >> Rechte gehören, muss dieser gefragt werden, wenn man sein Werk nutzen >> möchte. >> Wenn er nicht gefragt werden muss, ist er nicht Inhaber der Rechte. > > Unsinn. Natürlich gibt es gewisse Rechte, die Frage ist aber, wie weit > diese Rechte gehen. > Wenn jemand Rechte an X hat, dann darf ich trotzdem etwas tun, was nicht > in den Schutzbereich der Rechte an X fällt. Das Recht ein Spiel zu veröffentlichen, gehört zum Kernbereich der Urheberrechte. Wenn du davon ausgehst, dass jemand Inhaber dieser Rechte ist, dann muss er auch gefragt werden, wenn es um die Veröffentlichung geht. Anders wäre es, wenn die Frage sich auf Grenzbereiche bezöge, wie dem Kopieren für einen Bekannten. > Sicher, man kann immer um Erlaubnis fragen. Aber wenn man sie gar nicht > braucht, ist das erstens nicht nötig und zweitens erhält man dann ggf. > eine Antwort ("nein"), die man nicht will und die auch falsch ist. > >>> Urheberrecht (und Geschmacksmusterrecht) schützen nur die konkrete >>> Ausgestaltung, also nur die Formulierung der Spielregeln, die >>> grafische Gestaltung des Brettspiels, usw. >> >> Das stimmt nicht. Das Urheberrechtsgesetz schützt "persönliche >> geistige Schöpfungen" (§ 2 UrhG Geschützte Werke). > > Dann lies die Vorschrift doch mal von vorne -- und nicht nur den zweiten > Absatz. > > Geschützt sind "Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst" und nicht > jede Art von persönlichen Schöpfungen. Ein Teil persönlicher geistiger Habe ich auch nicht behauptet. Ein Spiel zu entwickeln ist eine künstlerische Tätigkeit, die Zusammenstellung und Niederschrift der Regeln auch eine literarische. > Schöpfungen fällt z.B. unter das Patentrecht, das Halbleiterschutzrecht, > usw. -- und ein Teil ist auch überhaupt nicht geschützt. Ja, denn da geht es um Erfindungen. > Spielregeln sind keine geschützte Werkart. Sie würden eher ins Spielregeln sind ein wesentlicher Teil des Werkes Spiel. Natürlich muss nicht jedes Spiel ein geschütztes Werk oder eine persönlich geistige Schöpfung sein. Spiele, die von Autoren geschaffen wurden, sind es aber. Fraglich ist allenfalls im konkreten Fall die Schöpfungshöhe. > Patentrecht passen, sind dort aber ausdrücklich ausgenommen. Im US-Recht ist das tatsächlich so. >> Um geschützt zu sein, muss das Spiel zwar konkret ausgestaltet sein >> (Prototyp und niedergeschriebene oder ausgedruckte Regel liegen vor), >> jedoch ist dann nicht nur diese konkrete Form geschützt sondern das >> Spiel an sich. > > Nein, da hast du das Urheberrecht falsch verstanden. Geschützt ist _nur_ > die konkrete Ausgestaltung, keine der zugrunde liegenden Ideen. Einzelne Ideen sind nie geschützt. Aber nicht alles, was nichtmateriell ist, ist lediglich eine bloße Idee. > Das gilt auch bei Romanen: Die konkrete Handlung ist geschützt; die > "Handlungsidee" oder generelle "Handlungsmechanismen" nicht. Eben, die Handlung ist auch dann geschützt, wenn sie bspw. aus dem Mittelalter in den wilden Westen übertragen wird. Oder wenn Kleinigkeiten geändert werden. Ob die 'Kammer des Schreckens' nördlich oder östlich von irgendwas liegt, rund oder eckig ist, macht aus einer Nacherzählung von Harry Potter noch kein vom Original unabhängiges Werk. > Die Frage, wo die Grenze zwischen dem Schutzbereich des Werks und den > nicht geschützten Ideen zu ziehen ist, ist natürlich nicht immer leicht > zu beantworten. Eine Idee ist: Man könnte ja mal ein Spiel machen, bei dem man durch Europa reist. Natürlich kann es da mehrere Spiele geben, die auf dieser Idee basieren. Übernimmt man allerdings die Regeln eines Europareise-Spiels und überträgt sie 1:1 auf ein Afrikareise-Spiel dann braucht es dazu die Erlaubnis des Urhebers (vorausgesetzt das Regelwerk hat eine ausreichende Schöpfungshöhe, besteht aus deutlich mehr als aus der Europakarte). Ich würde es daher anders formulieren: Wie sehr muss sich ein Spiel von einem bestehenden unterscheiden, damit es ein eigenständiges Spiel ist? > Darauf, ob z.B. bei "Scrabble" die Anordnung der Sonderfelder noch dazu > gehört, würde ich es nicht ankommen lassen. Du widersprichst dich: Weiter oben, hast du dem Spiel den Werkscharakter abgesprochen, wolltest nur die konkrete Ausgestaltung geschützt wissen. Jetzt bezeichnest du Scrabble als Werk und fragst dich, ob die konkrete Anordnung der Sonderfelder geschützt ist. Bei Scrabble kann man natürlich zu recht fragen, worin die persönliche geistige Schöpfung besteht. Das Aneinanderreihen von zufällig gezogenen Buchstaben zu Wörtern reicht da sicher noch nicht aus. >> Überlege selbst einmal: Was ist das Wesentliche am Werk Spiel? > > Das ist nicht entscheidend für die Frage, was urheberrechtlichen Schutz > genießt. Doch, genau das. Es geht darum, worin die persönliche geistige Schöpfung besteht. > Es kann durchaus sein, dass das Urheberrecht das eigentliche Schutzziel > (d.h. das, was die Autoren gerne geschützt sähen) verfehlt. Ist z.B. bei > Software genauso: Die Ideen und Funktionsprinzipien fallen nicht unters > Urheberrecht (sondern nur konkret ausformulierte Programme), weshalb > versucht wird, statt dessen einen Patentschutz dafür zu bekommen. Bei Computerprogrammen geht es um einen bestimmten Einsatzzweck. Computerprogramme sind wie Matheaufgaben: Fragestellung -> Lösung. Das ist nicht schützbar. Die Kreativität steckt dabei allenfalls im Lösungsweg. Bei Spielen gibt es keine solch mathematische Aufgabe. Sie sind offen wie Bilder, können unterschiedlich interpretiert werden, sind eben Kunst, keine bloßen Gebrauchsgegenstände. Nicht ohne Grund gelten für Computerprogramme abweichende Gesetze. >> Das Werk Spiel besteht vor allem im Regelwerk, einzelne aufeinander >> abgestimmte Regeln, deren Zusammenwirken (und ggf. Zusammenwirken mit >> dem Material, z.B. Carcassonne-Plättchen), unabhängig davon, wie der >> konkrete Wortlaut dieser Regel ist. > > Das mag das sein, was das Spiel aus Sicht des Autors (und aus Sicht der > Spieler) ausmacht. Das heißt aber wie gesagt nicht, dass das auch der > Anknüpfungspunkt für das Urheberrecht sein muss. Doch genau darin besteht die persönliche geistige Schöpfung, die vom Urheberrecht geschützt ist. Das ist die Tätigkeit des Autors, nicht sinnlos ein paar Ideen und Regeln zusammenschmeissen sondern sorgfältig aufeinander abstimmen, die Wechselwirkungen ermöglichen. Du sprichst zudem selbst vom Autor - dann ist es auch ein Werk. >>> Markenrecht bzw. Titelschutz schützen den Namen des Spiels, und zwar >>> grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit. >> >> Titelschutz so..... der Titel öffentlich erhältlich ist, eventuell >> kurz davor (Titelschutzanzeige) und danach (m.W. ca 1 Jahr). >> Markenrecht: abhängig von Nutzung der Marke, ansonsten imho 5 Jahre ab >> Anmeldung. > > Ja, das hatte ich vergessen: unbegrenzt, so..... der Name aktiv benutzt > wird. Die fünf Jahre sind die Zeit, die man hat, um mit der Benutzung zu > beginnen. > > > Die Marke muss zudem bei Verletzungen aktiv geschützt werden, >> sonst kann man den Markenschutz verlieren. > > Nein, man verliert den Markenschutz, wenn er seine Unterscheidungskraft > verliert, also zum allgemeinen Begriff für die Ware geworden ist. Das > kann man zwar dadurch beeinflussen, wie man gegen Verletzer vorgeht, > aber auch nur bis zu einem gewissen Grad. So..... es nicht gerade um > Marken wie "Tesa" oder "Tempo" geht, ist die Gefahr aber recht gering 'Walkman' - Sony hat versäumt das zu schützen. Wenn Ravensburger nicht immer mal wieder Leute wegen des Gebrauchs der Marke 'Memory' abmahnt, verlieren sie diesen Schutz. Es mag sein, dass es nicht ausreicht, die Marke zu schützen. Verzichtet man darauf, gibt man sie frei. >>> Wenn du: >>> - das Spiel nicht "Scrabble" nennst (WICHTIG!), >>> - die geschriebenen Spielregeln selbst formulierst, >>> - das Design des Spielbretts nicht 1:1 übernimmst (am besten auch nicht >>> die Position der Bonus-Felder), >> >> und dafür die Genehmigung vom Inhaber der Rechte eingeholt hast >> >>> verletzt du keine fremden Rechte. >> >> Zum Urheberrecht gehört auch die Bearbeitung des Werkes. > > Das ist richtig, passt aber nicht. Nicht jede Bearbeitung des Werks > fällt noch darunter. > > Je nachdem, wie stark man das Werk verändert, fällt das Ergebnis auch > unter § 24 (Freie Benutzung). Nämlich dann, wenn man sich so weit vom > Werk entfernt, dass kein Rest von geschütztem Material mehr verbleibt. Ja, dann hat man sich vom Werk nur inspirieren lassen. > Und geschützt ist eben nicht die Spielidee oder das Spielprinzip, > sondern nur die konkrete Ausgestaltung. Eine Spielidee ist mehr als nur eine blosse Idee, mehr auch als ein bloßes Spielprinzip. Wenn du mit der konkreten Ausgestaltung nicht nur die materielle Form meinst sondern auch das Zusammenwirken der immateriellen Regeln untereinander sowie mit dem Material dann kommen wir dem schon näher. Geschützt ist diese Ausgestaltung sowie Bearbeitungen dieses Werkes. Das bloße Übertragen des Scrabble-Regeln auf ein Raster mit sechseckigen Feldern wäre meiner Meinung nach eine solche Bearbeitung. Wie siehst du das? Um ein eigenständiges Spiel zu schaffen, braucht es schon etwa mehr. Ein anderes Brett erfordert u.U. andere Regeln, die man sich überlegen und gründlich austesten sollte. Dann kann es durchaus sein, dass am Ende ein eigenständiges Spiel ausreichender Schöpfungshöhe herauskommt. 'Ich nehme jetzt mal den Scrabbleplan, die Scrabbleregeln und versetze nur ein paar Sonderfelder' ist aber sicher nur eine Bearbeitung von Scrabble. Gruß, Günter |
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#9
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Guenter Cornett schrieb:
> Claus Färber schrieb: >> Unsinn. Natürlich gibt es gewisse Rechte, die Frage ist aber, wie weit >> diese Rechte gehen. >> Wenn jemand Rechte an X hat, dann darf ich trotzdem etwas tun, was >> nicht in den Schutzbereich der Rechte an X fällt. > Das Recht ein Spiel zu veröffentlichen, gehört zum Kernbereich der > Urheberrechte. Wenn du davon ausgehst, dass jemand Inhaber dieser Rechte > ist, dann muss er auch gefragt werden, wenn es um die Veröffentlichung > geht. Wenn jemand Inhaber von Urheberrechten ist, dann muss er bei einer Veröffentlichung gefragt werden, wenn und nur wenn es sich um die Veröffentlichung eines Gegenstandes handelt, der vom Urheberrecht umfasst ist. Wenn es "nur" um einen Gegenstand geht, der nicht vom Schutzbereich des Urheberrechts umfasst ist, dann nicht. .... >>> Überlege selbst einmal: Was ist das Wesentliche am Werk Spiel? >> >> Das ist nicht entscheidend für die Frage, was urheberrechtlichen >> Schutz genießt. > > Doch, genau das. Es geht darum, worin die persönliche geistige Schöpfung > besteht. Genau das ist eben falsch. Es ist schon richtig, die persönliche geistige Schöpfung kann auch in der "Spielidee", die du als das "Wesentliche am Werk Spiel" bezeichnest, liegen. Das macht aber noch ..... nicht das "Wesentliche am Werk Spiel" zu einem Werk im urheberrechtlichen Sinn und damit zu einem vom Urheberrecht geschützten Gegenstand. Ein geschütztes Werk entsteht nicht durch eine "persönliche geistige Schöpfung", sondern durch das Zusammentreffen einer "persönlich geistigen Schöpfung" mit einer vom Urheberrecht geschützten Werkart. Das Urhberrecht schützt nun mal bestimmte "Werke" (§ 1, § 2 Abs. 1 UrhG) und dann von diesen "nur persönliche geistige Schöpfungen" (§ 2 Abs. 2 UrhG). Wenn man feststellt, dass das "Wesentliche" keine Werkart ist, die unter das Urheberrecht fällt, dann lautet das Ergebnis eben, dass das "Wesentliche" nicht geschützt ist -- jedenfalls nicht vom Urheberrecht. >> Es kann durchaus sein, dass das Urheberrecht das eigentliche >> Schutzziel (d.h. das, was die Autoren gerne geschützt sähen) verfehlt. >> Ist z.B. bei Software genauso: Die Ideen und Funktionsprinzipien >> fallen nicht unters Urheberrecht (sondern nur konkret ausformulierte >> Programme), weshalb versucht wird, statt dessen einen Patentschutz >> dafür zu bekommen. > > Bei Computerprogrammen geht es um einen bestimmten Einsatzzweck. > Computerprogramme sind wie Matheaufgaben: Fragestellung -> Lösung. > Das ist nicht schützbar. Die Kreativität steckt dabei allenfalls im > Lösungsweg. Nimm z.B. MP3. Das MP3-Verfahren an sich ist nicht urheberrechtlich schützbar; jeder kann es vom Urheberrecht her problemlos nachprogrammieren. Dieses Nachprogrammieren ist relativ einfach, man braucht nicht viel Kreativität, aber trotzdem ist das Ergebnis als konkrete Ausgestaltung urheberrechtlich geschützt. Das Wesentliche ist aber nicht das konkrete Programm, sondern die Verfahrensideen, die dahinter stehen. Diese genießen aber keinen urheberrechtlichen, sondern nur patentrechtlichen Schutz. Die "Kreativität" steckt hier gerade nicht im urheberrechtlich geschützten Werk, d.h. in der konkreten Ausgestaltung, sondern in den dahinter liegenden Prinzipien. Deshalb fallen sie nicht unter das Urhberrecht. Das Urheberrecht "verfehlt" also den wesentlichen Kern der Erfindung. Nicht anders ist es bei Spielen. Nur fehlt hier eben die Möglichkeit des Schutzes durch das Patentrecht. > Bei Spielen gibt es keine solch mathematische Aufgabe. Sie sind offen > wie Bilder, können unterschiedlich interpretiert werden, sind eben > Kunst, keine bloßen Gebrauchsgegenstände. > > Nicht ohne Grund gelten für Computerprogramme abweichende Gesetze. Für Topographien und Geschmackmuster weichen die Regeln auch ab. Trotzdem ist der Schutz insoweit ähnlich, als dass jeweils nur eine "persönlich geistige" bzw. "Eigenart" aufweisende Schöpfung umfasst ist. >> > Die Marke muss zudem bei Verletzungen aktiv geschützt werden, >>> sonst kann man den Markenschutz verlieren. >> >> Nein, man verliert den Markenschutz, wenn er seine >> Unterscheidungskraft verliert, also zum allgemeinen Begriff für die >> Ware geworden ist. Das kann man zwar dadurch beeinflussen, wie man >> gegen Verletzer vorgeht, aber auch nur bis zu einem gewissen Grad. >> So..... es nicht gerade um Marken wie "Tesa" oder "Tempo" geht, ist >> die Gefahr aber recht gering > > 'Walkman' - Sony hat versäumt das zu schützen. Nein, das ist falsch. Sony hat die Marke natürlich eintragen lassen und immer verteidigt. Der Österreichische Gerichtshof hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der Verlust der Marke (in Österreich) unabhängig vom Verhalten von Sony eingetreten ist, OGH 4 Ob 269/01i, <http://tinyurl.com/2mzkm9>. > Wenn Ravensburger nicht immer mal wieder Leute wegen des Gebrauchs der > Marke 'Memory' abmahnt, verlieren sie diesen Schutz. Es mag sein, dass > es nicht ausreicht, die Marke zu schützen. Verzichtet man darauf, gibt > man sie frei. Nein, das ist falsch. Du kannst gerne selbst im MarkenG nachsehen; die Gründe für die Löschung bzw. Unwirksamkeit einer Marke stehen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/ma...4BJNG005600000 >> Je nachdem, wie stark man das Werk verändert, fällt das Ergebnis auch >> unter § 24 (Freie Benutzung). Nämlich dann, wenn man sich so weit vom >> Werk entfernt, dass kein Rest von geschütztem Material mehr verbleibt. > > Ja, dann hat man sich vom Werk nur inspirieren lassen. > >> Und geschützt ist eben nicht die Spielidee oder das Spielprinzip, >> sondern nur die konkrete Ausgestaltung. > > Eine Spielidee ist mehr als nur eine blosse Idee, mehr auch als ein > bloßes Spielprinzip. .... Das ganze ist etwas schwer zu beschreiben, da es einfach keine vernünftigen Worte dafür gibt. Es geht nicht mehr um die Unterscheidung zwischen Idee und Sache (à la Platon), sondern schon eine Ebene weiter um Idee-Idee ("Spielprinzip") und Idee (konkrete Ausgestaltung, Werk). > Das bloße Übertragen des Scrabble-Regeln auf ein Raster mit sechseckigen > Feldern wäre meiner Meinung nach eine solche Bearbeitung. Wie siehst du > das? Das wäre ziemlich sicher keine Bearbeitung mehr. Außer natürlich, man hält sich bei Ausformulierung der Spielregeln oder bei der sonstigen Gestaltung (Farbgebung, Verpackung) zu sehr an der Vorlage und ändert nur das nötigste. > Um ein eigenständiges Spiel zu schaffen, braucht es schon etwa mehr. Ein > anderes Brett erfordert u.U. andere Regeln, die man sich überlegen und > gründlich austesten sollte. Dann kann es durchaus sein, dass am Ende ein > eigenständiges Spiel ausreichender Schöpfungshöhe herauskommt. 'Ich > nehme jetzt mal den Scrabbleplan, die Scrabbleregeln und versetze nur > ein paar Sonderfelder' ist aber sicher nur eine Bearbeitung von Scrabble. Hier nimmst du auch etwas vorhandenes, nämlich das konkret gestaltete Spielmaterial und änderst es ab. Das ist ziemlich sicher eine Urheberrechtsverletzung. Das Problem an dieser Vorgehensweise ist, dass du es praktisch nicht schaffen wirst, nur den nicht-konkreten, ungeschützten Teil zu übernehmen, ohne konkrete Gestaltungselemente aus dem Hinterkopf mit einfließen zu lassen. Du kannst aber auch anders vorgehen: Du kannst dir die Spielregeln durchlesen, den Spielplan kurz ansehen. Dann beschreibst du einem Dritten das Spiel, d.h. die Regeln, mit eigenen Worten. Wenn der Dritte jetzt hingeht und ein eigenes Spiel aus diesen Informationen erstellt, wird das Ergebnis stärker vom Original abweichen als mit der von die beschriebenen Methode. Es wird das "gleiche Spiel" sein, aber mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit trotzdem keine Urheberrechtsverletzung mehr darstellen. Claus |
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#10
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Claus Färber schrieb:
> Guenter Cornett schrieb: >> Claus Färber schrieb: >>> Unsinn. Natürlich gibt es gewisse Rechte, die Frage ist aber, wie >>> weit diese Rechte gehen. >>> Wenn jemand Rechte an X hat, dann darf ich trotzdem etwas tun, was >>> nicht in den Schutzbereich der Rechte an X fällt. >> Das Recht ein Spiel zu veröffentlichen, gehört zum Kernbereich der >> Urheberrechte. Wenn du davon ausgehst, dass jemand Inhaber dieser Rechte >> ist, dann muss er auch gefragt werden, wenn es um die Veröffentlichung >> geht. > > Wenn jemand Inhaber von Urheberrechten ist, davon gingen ganz offensichtlich sowohl der OP als auch du aus, denn es ging bisher darum, wie weit diese Rechte gehen. > dann muss er bei einer > Veröffentlichung gefragt werden, wenn und nur wenn es sich um die > Veröffentlichung eines Gegenstandes handelt, der vom Urheberrecht > umfasst ist. Urheberrechte beziehen sich auf Werke, nicht auf Gegenstände. Bei den Urheberechten an einem Gemälde geht es nicht um das Material (Leinwand, Farbe) sondern um das,was der Urheber daraus gemacht hat. > > Wenn es "nur" um einen Gegenstand geht, der nicht vom Schutzbereich des > Urheberrechts umfasst ist, dann nicht. Abgesehen davon ist deine Aussage trivial: Man muss den Inhaber der Urheberrechte nur dann fragen, wenn Urheberechte existieren. Umgekehrt kann man natürlich auch sagen: Gibt es keine Urheberechte an etwas, dann gibt es auch keinen Urheber, den man fragen kann oder soll. Unklar bleibt lediglich, was du damit aussagen möchtest. >>>> Überlege selbst einmal: Was ist das Wesentliche am Werk Spiel? >>> >>> Das ist nicht entscheidend für die Frage, was urheberrechtlichen >>> Schutz genießt. >> >> Doch, genau das. Es geht darum, worin die persönliche geistige >> Schöpfung besteht. > > Genau das ist eben falsch. > > Es ist schon richtig, die persönliche geistige Schöpfung kann auch in > der "Spielidee", die du als das "Wesentliche am Werk Spiel" bezeichnest, > liegen. Das macht aber noch ..... nicht das "Wesentliche am Werk Spiel" > zu einem Werk im urheberrechtlichen Sinn und damit zu einem vom > Urheberrecht geschützten Gegenstand. > > Ein geschütztes Werk entsteht nicht durch eine "persönliche geistige > Schöpfung", sondern durch das Zusammentreffen einer "persönlich > geistigen Schöpfung" mit einer vom Urheberrecht geschützten Werkart. Sehr nebulöse Formzulierung. Was willst du damit aussagen? Ein Werk muss in materieller Form vorliegen, nicht nur als Idee umherschwirrn. Aber es ist dann eben nicht nur diese eine materielle Form geschützt. > Das Urhberrecht schützt nun mal bestimmte "Werke" (§ 1, § 2 Abs. 1 UrhG) > und dann von diesen "nur persönliche geistige Schöpfungen" (§ 2 Abs. 2 > UrhG). > > Wenn man feststellt, dass das "Wesentliche" keine Werkart ist, die unter > das Urheberrecht fällt, dann lautet das Ergebnis eben, dass das > "Wesentliche" nicht geschützt ist -- jedenfalls nicht vom Urheberrecht. Was ist denn an einem Gemälde geschützt? Das Unwesentliche? >> Nicht ohne Grund gelten für Computerprogramme abweichende Gesetze. > > Für Topographien und Geschmackmuster weichen die Regeln auch ab. > Trotzdem ist der Schutz insoweit ähnlich, als dass jeweils nur eine > "persönlich geistige" bzw. "Eigenart" aufweisende Schöpfung umfasst ist. Ja, das ist bei Spielen durchaus der Fall. >>> > Die Marke muss zudem bei Verletzungen aktiv geschützt werden, >>>> sonst kann man den Markenschutz verlieren. >>> >>> Nein, man verliert den Markenschutz, wenn er seine >>> Unterscheidungskraft verliert, also zum allgemeinen Begriff für die >>> Ware geworden ist. Das kann man zwar dadurch beeinflussen, wie man >>> gegen Verletzer vorgeht, aber auch nur bis zu einem gewissen Grad. >>> So..... es nicht gerade um Marken wie "Tesa" oder "Tempo" geht, ist >>> die Gefahr aber recht gering >> >> 'Walkman' - Sony hat versäumt das zu schützen. > > Nein, das ist falsch. Sony hat die Marke natürlich eintragen lassen und > immer verteidigt. > > Der Österreichische Gerichtshof hat auch ausdrücklich festgestellt, dass > der Verlust der Marke (in Österreich) unabhängig vom Verhalten von Sony > eingetreten ist, OGH 4 Ob 269/01i, <http://tinyurl.com/2mzkm9>. Danke für den Link. So konkret war mir das nicht bekannt. Jedoch steht in dem verlinkten text anderes: "Die Klägerin habe nicht behauptet, Aktivitäten dahin entfaltet zu haben, dass "Walkman" nicht als Synonym für die damit gekennzeichneten Waren aufgefasst werde, insbesondere habe sie nicht vorgebracht, sich gegen die Aufnahme ihrer Marke in Wörterbücher, Lexika uäm gewehrt zu haben. Dass die Klägerin während der vergangenen Jahre ihr bekannt werdende Zeichenverletzungen gerichtlich verfolgt habe, sei nicht ausreichend gewesen, eine ins Gewicht fallende Unterscheidungskraft des (beschreibenden) Firmenbestandteils "Walkman" im Bewusstsein der betroffenen Verkehrskreise aufrecht zu erhalten. " Sony hat die Marke zwar insoweit verteidigt, dass sie gegen Markenverletzungen geklagt hat, hätte jedoch MEHR tun sollen. D.h. Sony hat die Marke nicht entschieden genug verteidigt. Z.B. hätte Sony auch dagegen vorgehen müssen, dass Walkman im Duden steht. Und Sony hätte neben 'Walkman' einen anderen nicht geschützten Begriff etablieren müssen. In Österreich wurden die Aktivitäten Sony zum Schutz der Marke als nicht ausreichend bewertet, ausserhalb Österreichs schon. >> Wenn Ravensburger nicht immer mal wieder Leute wegen des Gebrauchs der >> Marke 'Memory' abmahnt, verlieren sie diesen Schutz. Es mag sein, dass >> es nicht ausreicht, die Marke zu schützen. Verzichtet man darauf, gibt >> man sie frei. > > Nein, das ist falsch. > > Du kannst gerne selbst im MarkenG nachsehen; die Gründe für die Löschung > bzw. Unwirksamkeit einer Marke stehen hier: > http://www.gesetze-im-internet.de/ma...4BJNG005600000 Da heisst es u.a.: "(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, 1. wenn die Marke INFOLGE DES VERHALTENS ODER DER UNTÄTIGKEIT IHRES INHABERS im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;" (Hevorhebung durch mich). Der Inhaber einer Marke muss diese also aktiv verteidigen. >>> Und geschützt ist eben nicht die Spielidee oder das Spielprinzip, >>> sondern nur die konkrete Ausgestaltung. >> >> Eine Spielidee ist mehr als nur eine blosse Idee, mehr auch als ein >> bloßes Spielprinzip. > ... > > Das ganze ist etwas schwer zu beschreiben, da es einfach keine > vernünftigen Worte dafür gibt. > > Es geht nicht mehr um die Unterscheidung zwischen Idee und Sache (à la > Platon), sondern schon eine Ebene weiter um Idee-Idee ("Spielprinzip") > und Idee (konkrete Ausgestaltung, Werk). Ja, das ist der Punkt. >> Das bloße Übertragen des Scrabble-Regeln auf ein Raster mit sechseckigen >> Feldern wäre meiner Meinung nach eine solche Bearbeitung. Wie siehst >> du das? > > Das wäre ziemlich sicher keine Bearbeitung mehr. > > Außer natürlich, man hält sich bei Ausformulierung der Spielregeln oder > bei der sonstigen Gestaltung (Farbgebung, Verpackung) zu sehr an der > Vorlage und ändert nur das nötigste. Die Verpackung spielt dabei nun wirklich keine Rolle. Bei der Ausformulierung der Spielregeln geht es nicht um die Formulierung selbst sondern um den Inhalt der Spielregeln: Handelt es sich um gleichartige Spielelemente mit gleichen Funktionen, auch wenn diese mit anderen Worten beschrieben werden und sich lediglich optisch unterscheiden? >> Um ein eigenständiges Spiel zu schaffen, braucht es schon etwa mehr. >> Ein anderes Brett erfordert u.U. andere Regeln, die man sich überlegen >> und gründlich austesten sollte. Dann kann es durchaus sein, dass am >> Ende ein eigenständiges Spiel ausreichender Schöpfungshöhe >> herauskommt. 'Ich nehme jetzt mal den Scrabbleplan, die Scrabbleregeln >> und versetze nur ein paar Sonderfelder' ist aber sicher nur eine >> Bearbeitung von Scrabble. > > Hier nimmst du auch etwas vorhandenes, nämlich das konkret gestaltete > Spielmaterial und änderst es ab. Das ist ziemlich sicher eine > Urheberrechtsverletzung. > > Das Problem an dieser Vorgehensweise ist, dass du es praktisch nicht > schaffen wirst, nur den nicht-konkreten, ungeschützten Teil zu > übernehmen, ohne konkrete Gestaltungselemente aus dem Hinterkopf mit > einfließen zu lassen. Die Gestaltungselemente sind ziemlich egal. Zudem kannst du dir bestimmte Gestaltungselemente vornehmen und diese bewusst verändern. > > Du kannst aber auch anders vorgehen: Du kannst dir die Spielregeln > durchlesen, den Spielplan kurz ansehen. Dann beschreibst du einem > Dritten das Spiel, d.h. die Regeln, mit eigenen Worten. > > Wenn der Dritte jetzt hingeht und ein eigenes Spiel aus diesen > Informationen erstellt, wird das Ergebnis stärker vom Original abweichen > als mit der von die beschriebenen Methode. > Es wird das "gleiche Spiel" sein, aber mit ziemlich hoher > Wahrscheinlichkeit trotzdem keine Urheberrechtsverletzung mehr darstellen. Das Spiel wird anders aussehen, aber inhaltlich gleich funktionieren (so du es korrekt beschrieben hast). Also wird es das gleiche Werk sein bzw. eine Bearbeitung des Originals. Den umgekehrten Weg halte ich für interessanter: Du gibst einem Dritten das Scrabble-Spielmaterial, nicht aber die Anleitung. Wenn er das Spiel nicht kennt und mit dem vorhandenen Material ein eigenes Spiel kreiert, wird es ähnlich aussehen, aber sehr viel eher ein anderes Spiel sein, als wenn du ihm nur die Regel mit anderen Worten wiedergibst. Hierbei spielt es natürlich eine Rolle, wie detailliert das Spielmaterial bestimmte Regeln nahelegt (und wie originell das ursprüngliche Spiel ist). Bei Scrabble dürfte 'auf dem Spielbrett Wörter legen' als nicht schützbare Grundidee naheliegend sein. Nach welchen Regeln und mit welchem Spielziel man das macht, hängt aber sehr von der Persönlichkeit und Kreativität des Autors ab. Die Sonderfelder können z.B. negativ zählen oder einen Extra-Zug ermöglichen, das Abknicken von Wörtern vorschreiben, ... Es ist möglich, dass jeder Spieler an einer Brettecke beginnt und sich ins Zentrum vorarbeitet, Wertvolle Wörter/Buchstaben weniger wertvolle Wörter schlagen, ... man könnte auch daum Knobeln, wer einen Buchstaben bekommt ... man kann die Zahl auf den Buchstabensteinen als Währung einsetzen ... Was ich hier beschreibe, ist der Ansatz zu einem ganz anderen Spiel mit gleichem Material. Es gibt so viele Möglichkeiten, aus diesem Spiel etwas ganz anderes zu machen. Die Kunst des Spiele'erfindens' besteht darin, diese Regeln so zu schaffen und aufeinander abzustimmen, dass ein stimmiges Spiel daraus entsteht, an dem die Spieler Freude haben. Das ist verdammt schwer, da man viele unterschiedliche mögliche Spielabläufe gedanklich vorwegnehmen muss. Man muss dafür sorgen, dass im Spiel ein Spannungsbogen entsteht, das es ein angemessenes Verhältnis von Glück und Taktik gibt, dabei erstmal bestimmen, was angemessen ist. Das Spiel darf sich nicht mittendrin aufhängen, es darf nicht zu kurz oder zu lang dauern (was ist zu kurz oder zu lang?). Das sind alles Punkte, die nur bedingt mit dem Material und der äußeren Gestaltung zu tun haben. Es ist die innere Gestaltung, das Werk. Damit diese innere Gestaltung urheberechtlichen Schutz geniesst, muss sie natürlich - eine persönliche geistige Schöpfung sein - neu und nicht trivial sein - eine niedergeschriebene Spielanleitung haben - als Werk materiell vorliegen: das Werk muss eine äußere Form haben, damit darüber die innere Form wahrnehmbar ist. Das geschützte Werk ist aber das Innere. Das Äußere kann zusätzlich geschützt sein, ist aber i.d.R. nicht das, was das Werk Spiel ausmacht. Das 1:1-Übertragen der Scrabble-Regeln auf einem Sechseck-Feld stellt dagegen zunächst einmal eine Übernahme des Werkes Scrabble dar. Daran, ob es so spielbar ist oder aufgrund der neuen Struktur zusätzliche oder andere Regeln erfordert, wird sich entscheiden, ob es sich dann um eine Bearbeitung von Scrabble oder um ein neues von Scrabble inspiriertes Werk handelt. Der Übergang ist fließend und im konkreten Fall vielleicht nicht immer eindeutig zu entscheiden. Gruß, Günter |
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Guenter Cornett <cornett_nospam_.bambusspiele.de> wrote:
> Bei Scrabble dürfte 'auf dem Spielbrett Wörter legen' als nicht > schützbare Grundidee naheliegend sein. Nach welchen Regeln und mit > welchem Spielziel man das macht, hängt aber sehr von der Persönlichkeit > und Kreativität des Autors ab. Die Sonderfelder können z.B. negativ Mit Scrabble hat das wohl jemand versucht. Scheint aber zu ähnlich geworden sein. http://gamecharts.blogspot.com/2008/...-scrabble.html http://www.guardian.co.uk/technology...ook.scrabulous Tschüß, Wolfgang -- Wolfgang Becker *** eMail uafr.gmx.de *** http://uafr.freeshell.org/ |
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#12
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Wolfgang Becker schrieb:
> Guenter Cornett <cornett_nospam_.bambusspiele.de> wrote: >> Bei Scrabble dürfte 'auf dem Spielbrett Wörter legen' als nicht >> schützbare Grundidee naheliegend sein. Nach welchen Regeln und mit >> welchem Spielziel man das macht, hängt aber sehr von der Persönlichkeit >> und Kreativität des Autors ab. Die Sonderfelder können z.B. negativ > > Mit Scrabble hat das wohl jemand versucht. Scheint aber zu ähnlich > geworden sein. > http://gamecharts.blogspot.com/2008/...-scrabble.html > http://www.guardian.co.uk/technology...ook.scrabulous Die haben anscheinend gar nicht erst versucht, etwas Eigenständiges zu machen sondern munter drauflos kopiert und einen ähnlichen Titel verwendet. Die Reaktion von Hasbro scheint da recht gnädig zu sein. Gruß, Günter |
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